Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
I. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die vorübergehende Überlassung von Räumen und/oder sonstigen Flächen (z. B. Außenanlagen) des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Bankette, Konferenzen, Feierlichkeiten, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Präsentationen etc.) sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und von Seitens des Hotels gegengezeichnet sind.
II. Vertragsabschluss und –partner, Untervermietung
Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Keine Rolle spielt, ob das Angebot vom Kunden oder vom Hotel ausgegangen ist.
Der Kunde darf überlassene Räume, Flächen und Vitrinen nur unter- oder weitervermieten oder zu anderen als den vereinbarten Zwecken benutzen, wenn das Hotel zuvor in Textform zugestimmt hat. Verweigert das Hotel die Zustimmung, so berechtigt das den Kunden nur dann zur Kündigung des Vertrages, wenn er Verbraucher ist (§ 13 BGB) und das Hotel sich für seine Entscheidung nicht auf einen wichtigen Grund berufen kann.
III. Leistungen, Preise, Zahlungen und Gegenrechte
Das Hotel hat die vereinbarten Leistungen zu erbringen, insbesondere die Räume und Flächen zur Verfügung zu stellen, die der Kunde gebucht hat. Einen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Räume hat der Kunde aber nur, wenn vom Hotel eine Zusage in Textform vorliegt.
Der Kunde muss die für die Überlassung der Räume/Flächen vereinbarten Preise des Hotels bezahlen. Nimmt er weitere Leistungen des Hotels in Anspruch oder hat er Leistungen oder Auslagen des Hotels an Dritte veranlasst, muss er die hierfür geltenden bzw. vereinbarten Preise entrichten. Das gilt insbesondere auch für Forderungen von Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte (z.B. GEMA). Bei Veranstaltungen mit GEMA anmeldepflichtigen Unterhaltungen fungiert das Hotel lediglich als Vermittler. Die Anmeldung bei der GEMA obliegt dem Veranstalter, alternativ dem durch ihn engagierten Künstler. Bei Unterlassen haftet ausschließlich der Veranstalter voll umfänglich. Ohne gesonderte Vereinbarung ist das Hotel allerdings nicht verpflichtet, Verträge mit solchen Gesellschaften abzuschließen.
Die vereinbarten Preise beinhalten die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer. Liegen zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages mehr als 4 Monate und steigt der Preis, den das Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnet, erhöht sich der vertraglich vereinbarte Preis entsprechend.
Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% über den Basiszinssatz bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel eine Mahngebühr von EUR 10,- erheben.
Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart. Andernfalls sind 50% des zu erwartenden Umsatzes bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu erbringen.
In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 5 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nummern 5 und/oder 6 geleistet wurde.
Ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, aufrechnen oder mindern kann der Kunde nur mit einer Forderung, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
IV. Rücktritt des Kunden und Nichtinanspruchnahme von Leistungen
Der Kunde ist zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn ihm aus vom Hotel zu vertretenden Gründen das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, das Hotel dem Rücktritt zuvor in Textform zugestimmt hat oder ein Rücktrittsrecht zwischen ihm und dem Hotel in Textform vereinbart worden ist. Ein solches vereinbartes Rücktrittsrecht geht unter, wenn es nicht binnen der vom Hotel zugestandenen Frist in Textform ausgeübt worden ist.
Tritt der Kunde zurück, obwohl er hierzu nicht oder nicht mehr berechtigt war, gilt folgendes:
a) Er bleibt zur Zahlung der bei Dritten veranlassten Leistungen im vollen Umfang, sowie zur Zahlung der vereinbarten Raummiete verpflichtet, auch wenn er die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Können die Räume/Flächen weitervermietet werden, ist die aus dieser Weitervermietung erlöste Raummiete auf den mit dem Kunden vereinbarten Preis anzurechnen. Können die Räume/Flächen nicht weitervermietet werden, ist das Hotel verpflichtet, sich ersparte Aufwendungen, anrechnen zu lassen. Das Hotel kann den Abzug pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% der vertraglich vereinbarten Raummiete zu zahlen.
b) Erfolgt der Rücktritt bis zur 8. Woche vor dem Veranstaltungsbeginn, wird das Hotel zusätzlich 35 % des entgangenen Speisenumsatzes, bei einem späteren Rücktritt bis einschließlich des 7. Tages vor Veranstaltungsbeginn 70 % und bei einem noch späteren Rücktritt 90 % des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung stellen. Als entgangener Speisenumsatz wird der Betrag zugrunde gelegt, der sich aus der Multiplikation voraussichtlicher Teilnehmerzahl ergibt. War noch kein Preis vereinbart, erfolgt die Abrechnung der Menubestellungen auf Basis des preiswertesten Dreigangmenus des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes, bei Buffetbestellungen auf Basis des preiswertesten Dreigangbuffets des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes.
c) Hatten Hotel und Kunde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, kann das Hotel zusätzlich bei einem Rücktritt bis zur 8. Woche vor dem Veranstaltungsbeginn 35 %, bei einem späteren Rücktritt bis einschließlich dem 7. Tag vor Veranstaltungsbeginn 70 % und bei einem noch späteren Rücktritt 90 % der Tagungspauschale pro voraussichtlichem Teilnehmer berechnen.
d) Für die Zwecke der Berechnung für entgangenen Getränkeumsatz wird bei einem Rücktritt bis zur 8 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn pro Teilnehmer pauschal ein Umsatzbetrag von EUR 15,00 bei einem späteren Rücktritt pauschal EUR 25,00 zugrunde gelegt.
e) Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Ansprüchen gemäß 2 b) bis 2 d) bereits berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass diese Ansprüche und/oder die Ansprüche gemäß 2 a) nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
V. Rücktritt des Hotels
Hat das Hotel dem Kunden das Recht eingeräumt, binnen einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten, ist auch das Hotel berechtigt, binnen der gleichen Frist kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten, aber nur, wenn ein anderer Kunde vertraglich vereinbarte Räume bzw. Flächen buchen will. Vor Ausübung des Rücktrittsrechts muss das Hotel dem Kunden Gelegenheit geben, auf sein eigenes Rücktrittsrecht zu verzichten. Verzichtet der Kunde daraufhin auf sein Rücktrittsrecht, ist auch das Hotel zum Rücktritt nicht mehr berechtigt.
Das Hotel kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn der Kunde eine fällige Vorauszahlung oder Sicherheit nicht erbracht hat und eine vom Hotel gesetzte angemessene Nachfrist (3 Tage) erfolglos verstrichen ist.
Das Hotel ist weiterhin zum Rücktritt berechtigt, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe können sein:
a) Es liegen Umstände vor, die dem Hotel die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; das gilt nicht, wenn diese Umstände aus der Risikosphäre des Hotels stammen;
b) der Kunde hat bei der Buchung von Räumen, Flächen oder Veranstaltungen vorsätzlich oder fahrlässig irreführende oder falsche Angaben zu vertragswesentlichen Tatsachen gemacht, etwa zu seiner Person oder zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Buchung;
c) es liegen Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Durchführung des Vertrages der Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit beeinträchtigt oder gefährdet werden kann; das gilt nicht, wenn diese Umstände aus der Risikosphäre des Hotels stammen;
d) der Kunde hat die überlassenen Räume oder Flächen unter- oder weitervermietet oder nutzt sie zu anderen als den vereinbarten Zwecken, ohne dass das Hotel in Textform zugestimmt hat;
e) nach Vertragsschluss tritt eine deutliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein.
Ist das Hotel zu Recht zurückgetreten, steht dem Kunden ein Anspruch auf Schadenersatz nicht zu.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
Der Kunde ist verpflichtet, dem Hotel bei Bestellung der Veranstaltung die voraussichtliche Teilnehmerzahl mitzuteilen. Liegt die endgültige Teilnehmerzahl mehr als 10 % über oder unter der voraussichtlichen Teilnehmerzahl, bedarf diese Änderung der Zustimmung des Hotels in Textform und ist vom Kunden dem Hotel mindestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Die Zustimmung kann von einer Änderung der vereinbarten Preise und einem Austausch der bestätigten Räume/Flächen abhängig gemacht werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.
Entspricht die endgültige Teilnehmerzahl nicht der voraussichtlichen Teilnehmerzahl, werden – wenn nicht anders mit dem Hotel in Textform vereinbart – für die nach Teilnehmerzahl abzurechnenden Leistungen ( Menüpreise, Tagungspauschalen etc.) des Hotels folgende Teilnehmerzahlen zugrunde gelegt:
a) Bei einer Reduzierung der ursprünglich voraussichtlichen Teilnehmerzahl um bis zu einschließlich 5 %. Bei einer Erhöhung der Teilnehmerzahl die tatsächliche Teilnehmerzahl.
b) Bei einer Reduzierung um mehr als 5 %:, wird die voraussichtliche Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt. Der Kunde ist berechtigt, vom vereinbarten Preis die Aufwendungen abzusetzen, die das Hotel aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl erspart hat. Die Beweislast für die Höhe des Minderungsbetrages liegt beim Kunden.
Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung des Hotels in Textform die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, kann das Hotel zusätzliche Kosten für die weitere Leistungsbereitschaft – insbesondere für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung – in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf keine Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitbringen. Etwas anderes gilt nur, wenn es mit dem Hotel in Textform vereinbart worden ist. In diesen Fällen wird vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten (Tortengeld, Korkgeld etc.) berechnet. Für mitgebrachte Speisen und Getränke übernimmt das Hotel keinerlei Haftung.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
Wenn und soweit das Hotel für den Kunden auf seine Veranlassung hin technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde muss die Einrichtungen pfleglich behandeln und ordnungsgemäß zurückgeben. Erheben Dritte Ansprüche aus der Überlassung dieser Einrichtung gegen das Hotel, stellt der Kunde das Hotel von diesen Ansprüchen frei.
Der Kunde kann eigene elektrische Anlagen am Stromnetz des Hotels nur betreiben, wenn das Hotel zuvor in Textform zustimmt. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die entstehenden Stromkosten können vom Hotel pauschal erfasst und berechnet werden.
Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
IX. Sonderregelungen, insbesondere zu Haftungsfragen für mitgebrachte
Gegenstände und Dekorationsmaterial des Kunden
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung nur unter den in XI. genannten Voraussetzungen.
Das vom Kunden gestellte Dekorationsmaterial muss den brandschutztechnischen Anforderungen genügen. Das Hotel kann die Verwendung des Dekorationsmaterials von der Vorlage eines behördlichen Nachweises abhängig machen. Legt der Kunde einen solchen Nachweis nicht vor, kann das Hotel bereits eingebrachtes Dekorationsmaterial auf Kosten des Kunden entfernen.
Will der Kunde Gegenstände, die für die vorgesehene Veranstaltung nicht typisch sind, in den Veranstaltungsräumen oder auf den gemieteten Flächen aufstellen oder einbringen, hat er dies mit dem Hotel zuvor abzustimmen. Gleiches gilt bei Gegenständen, die zwar für die vorgesehene Veranstaltung typisch, zugleich aber geeignet sind, erhebliche Gefahren für Leib oder Leben oder Sachwerte zu begründen. Nach Veranstaltungsende hat der Kunde mitgebrachte Gegenstände und eigenes Dekorationsmaterial unverzüglich zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Hotel berechtigt, die Gegenstände und das Dekorationsmaterial selbst zu entfernen, einzulagern und die hierfür entstehenden Kosten dem Kunden zu belasten.
Verbleiben die Gegenstände/das Dekorationsmaterial im Veranstaltungsraum, kann das Hotel dem Kunden bis zur Entfernung eine angemessene Nutzungsentschädigung in Rechnung stellen. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass der geltend gemachte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
X. Haftung des Kunden
Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), haftet er für alle Schäden am Gebäude oder Inventar, die er selbst oder seine gesetzlichen Vertreter, Veranstaltungsteilnehmer oder –besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht haben.
Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XI. Haftung des Hotels, Verjährung von Ansprüchen
Der Kunde kann Schadenersatzansprüche einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung nur geltend machen, soweit sie
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels,
auf der fahrlässigen Verletzung einer vertragstypischen Vertragspflicht durch das Hotel,
auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels,
auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gebuchten Veranstaltung oder Räume/Flächen oder
auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung des Hotels beruhen (z.B. §§ 701 ff BGB);
Tun oder Unterlassen des „Hotels“ erfasst auch Tun oder Unterlassen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels.
Sämtliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen des Hotels.
Der Kunde ist verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen. Er ist zudem verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren beizutragen, die Störung zu beheben und drohende Schaden zu vermeiden oder zu minimieren. Besteht die Möglichkeit, dass dem Hotel ein außergewöhnlich hoher Schaden entsteht, muss der Kunde hierauf ebenfalls unverzüglich hinzuweisen.
Die Dauer der regelmäßigen Verjährungsfrist für Ansprüche gegen das Hotel wird auf 2 Jahre verkürzt. Schadenersatzansprüche gegen das Hotel und den Kunden verjähren kenntnisunabhängig in 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels oder auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen.
XII. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch dieser Bestimmung – sollen nur wirksam sein, wenn sie in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist Kronberg im Taunus.
Dort ist im kaufmännischen Verkehr auch der ausschließliche Gerichtsstand.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
Sind oder werden einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Im Übrigen gilt das Gesetz.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag
Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag.
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und von Seitens des Hotels gegengezeichnet sind.
Vertragsabschluss, -partner, Verjährung
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.
Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen oder für einen adäquate Ersatz zu sorgen.
Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen (einschließlich sämtlicher Nebenleistungen wie Verzehr, Telefon, Wäschereinigung etc.) vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte (Taxi, Blumen etc.). Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Erhöht sich die gesetzliche Umsatzsteuer oder ggf. anfallende lokale Steuern und Abgaben nach Vertragsschluss, so behält sich das Hotel das Recht vor, die vereinbarten Preise um den Betrag zu erhöhen, um den sich die anfallende Umsatzsteuer oder lokale Steuern und Abgaben erhöht haben.
Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.
Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% über den Basiszinssatz bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel eine Mahngebühr von EUR 10,- erheben.
Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 5 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nummern 5 und/oder 6 geleistet wurde.
Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show)
Der Kunde hat nur dann ein Rücktrittsrecht von dem mit ihm geschlossenen Vertrag über die Anmietung von Hotelzimmern, wenn dies im Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag muss fristgerecht erfolgen und bedarf der Schriftform. Erfolgt dies nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Hotels zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
Hat das Hotel dem Gast im Vertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat das Hotel keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Hotel. Der Gast muss den Rücktritt schriftlich erklären.
Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung dieser Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen des Hotels pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangemants mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
Rücktritt des Hotels
Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 5 und/oder 6 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht werden;
das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
Zimmerbereitstellung, -übergabe und –rückgabe
Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
Haftung des Hotels
Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Unterlässt der Gast schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.
Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens € 3.500,-, für Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten bis zu € 800.
Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nr. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Nr. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.